Als Deutscher im Ausland wählen
Auch deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben haben das Recht an Bundestagswahlen teilzunehmen. Obwohl es bei allen lebensnahen Problemen, die sich mit einer Auswanderung ergeben, nicht zu den allerwichtigsten Fragen zu zählen scheint, sollte sich jeder Auswanderer und jede Auswanderin früher oder später fragen, was eigentlich mit dem eigenen Wahlrecht geschieht.
Die Betonung liegt nämlich auf „Recht“. Verliere ich dieses Recht, das mir nach dem Grundgesetz gegeben ist? Vorab: Die Antwort ist natürlich nein. Alle im Ausland lebenden Deutschen, unabhängig davon, ob mit einem Wohnsitz in Deutschland gemeldet oder nicht, müssen allerdings Abstriche bei ihrem Wahlrecht machen. Wenn nicht auf Bundestags-Wahlebene, dann zumindest auf Kommunal- und Landtagswahl-Ebene. Wir wollen in unserer Übersicht verschiedenen Fragen nachgehen, wie zum Beispiel der Frage, ob und wie Sie als Deutsche/r im Ausland an Wahlen teilnehmen können, oder wie Sie Ihr Wahlrecht in Anspruch nehmen können, falls Sie das in der Vergangenheit nicht getan haben.
In Deutschland wählen
Vielen mag die Frage, wer in Deutschland wahlberechtigt ist und wer nicht, als nicht besonders schwierig erscheinen. Denn aus der Wahlpraxis wissen wir, dass an Bundestagswahlen sowie Landtagswahlen nur deutsche Staatsbürger und an Kommunalwahlen zusätzlich in Deutschland ansässige ausländische EU-Bürger teilnehmen dürfen. Erstaunlich ist jedoch, dass die Frage nach dem Wahlrecht in Deutschland lange nicht geklärt war und es zum Teil bis heute noch nicht ist. In Wahrheit weist das Grundgesetz nämlich lediglich zwei Grundsätze zum Wahlrecht auf.
In Artikel 20, Abs. 2 ist das sogenannte Demokratieprinzip verankert, wonach lediglich festgelegt wird, dass die Macht vom Volke ausgeht. Artikel 38, Abs. 1 wird diesbezüglich zwar etwas konkreter, erklärt aber lediglich, dass das Volk in Wahlen Bundestagsabgeordnete wählt und schildert die Modalitäten der Wahl (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl). Erst in Absatz 3 erfahren wir, dass das Nähere durch ein „Bundesgesetz“ geregelt wird – das Bundeswahlgesetz (BWahlG oder auch BWG).
Einen konkreten Hinweis auf eine der Grundbedingungen für die Wahlteilnahme, die Volljährigkeit, gibt auch Absatz 2 desselben Artikels. Neben den bereits angedeuteten Grundsätzen zu politischen Wahlen in Deutschland (Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit, Geheimhaltung) legt dieser unter anderem das sogenannte Verhältniswahlrecht (Erst- und Zweitstimme) sowie die Sperrklausel (auch Fünf-Prozent-Hürde) fest. Viel entscheidender ist jedoch, was das Gesetz nicht sagt. Denn wer gemäß Art. 20, Abs. 2 „das Volk“ ist, haben nicht die Schreiber des Grundgesetzes festgelegt, sondern das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 1990. Konkret beinhaltet dies das sogenannte „Staatsvolk“, also alle deutschen Staatsangehörigen sowie Statusdeutsche (deutschstämmige Flüchtlinge sowie Vertriebene). Wer nach den genannten Gesetzen wahlberechtigt ist, wird (wenn er regulär gemeldet ist) rechtzeitig vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten, die dann auszufüllen und zusammen mit einem amtlichen Ausweis in eines der Wahllokale des jeweiligen Wahlkreises bei der Stimmabgabe mitzubringen ist.
Als Deutsche/r aus dem Ausland wählen
Für im Ausland lebende Deutsche gelten exakt die gleichen Bedingungen wie für in Deutschland lebende. Ungleich schwieriger wird dies allerdings durch die Entfernung. Zu unterscheiden sind grundsätzlich: Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland und Dauerhaft im Ausland lebende Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland
Wohnsitz in Deutschland
Wer trotz Aufenthalts im Ausland noch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt, bleibt im Wählerverzeichnis eingetragen und wird vor anstehenden Wahlen per Wahlbenachrichtigung an die Meldeanschrift in Deutschland auf diese hingewiesen. Durch Erhalt dieser Wahlbenachrichtigung besteht die Möglichkeit zur Briefwahl. Dazu muss entweder der sogenannte Wahlscheinantrag (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) ausgefüllt werden oder aber elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) und unter Angabe aller Vor und Nachnamen sowie des Geburtsdatums und der Meldeanschrift der Antrag auf Briefwahl gestellt werden.
Kein Wohnsitz in Deutschland
Wer über keinen Wohnsitz in Deutschland, jedoch die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, ist (bis auf die Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen) wahlgesetzlich einem in Deutschland Gemeldeten völlig gleichgestellt. Durch die Briefwahl kann an der Wahl teilgenommen werden. Das Wahlrecht bei Kommunalwahlen darf dann im Wohnsitzland ausgeübt werden. Die Teilnahme an Europawahlen ist unabhängig vom Wohnsitz (innerhalb der EU) überall möglich. Laut Auswärtigem Amt ist in diesem Falle jedoch mindestens eine der beiden Bedingungen zu erfüllen:
- a) Sie müssen entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt darf nicht länger als 25 Jahre zurück liegen (§12 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 BWG) oder
- b) wenn Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§12 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 BWG).
siehe auch: http://www.konsularinfo.diplo.de/wahlen Fall b) betrifft konkret: „Ortskräfte“ (deutsche Mitarbeiter in Auslandsvertretungen, Goetheinstituten, an deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten, deutschen Auslandsschulen, etc.) „Grenzpendler“ (im Ausland residierende, aber in Deutschland arbeitende Pendler) „Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen“. Der zuständige Wahlkreis ist in Fall a) der Wahlkreis der letzten Meldeadresse und in Fall b) beispielsweise der Wohnort der Vorfahren vor dem Wegzug aus Deutschland oder bei Mitarbeitern einer Auslandsvertretung der Sitz des Auswärtigen Amtes in Berlin. In einem solchen Fall ist bei der fraglichen Gemeinde der Anspruch auf Wahlteilnahme zu begründen.
Welche Dokumente benötige ich, um zu wählen?
Wichtigstes Dokument, um an einer Bundestagswahl teilzunehmen, ist die Wahlberechtigung. Ohne diese ist unter keinen Umständen eine Wahlteilnahme möglich. Hat man eine solche erhalten, kann man als in Deutschland gemeldeter Bürger (ob in Deutschland lebend oder nur gemeldet) mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem offiziellen Wahllokal seine Stimme(n) abgeben. Neben der korrekt ausgefüllten Wahlbenachrichtigung ist lediglich ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen, das die Identität des Wählers/der Wählerin zweifelsfrei belegt. Wahlberechtigung für Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland Auslandsdeutsche, also deutsche Staatsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland, werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen einen Antrag stellen.
Informationen dazu findet man auf der Webseite des Bundeswahlleiters. Der Antrag muss am PC ausgefüllt werden und ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben per Post gesendet werden. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl muss der Antrag die zuständige Gemeinde erreicht haben. Nach Bestätigung des Antrags werden die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse geschickt. Wahlberechtigung für Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland Wer in Deutschland gemeldet ist, wird automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen und bekommt den Wahlschein zugeschickt. Haben Sie nicht die Möglichkeit, selbst zur Wahl zu gehen oder bevorzugen die Briefwahl, müssen Sie diese per Wahlscheinantrag (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung), per E-Mail, Fax oder persönlich beantragen.
Manche Gemeinden bieten auch einen Online-Antrag. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Der Antrag auf Briefwahl kann bereits vor Erhalt der Wahlberechtigung gestellt werden. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag 18:00 bei der zuständigen Gemeinde eintreffen. Es sollte also genug Zeit einkalkuliert werden, um den Antrag auf Briefwahl zu stellen, die Unterlagen per Post ins Ausland gesendet zu bekommen und den Wahlbrief wieder nach Deutschland zu schicken.
Wo kann ich im Ausland wählen?
Die Wahlteilnahme ist unter genannten Bedingungen nur in einem offiziellen Wahllokal oder per Briefwahl möglich. Über die etwaige Einrichtung eines Wahllokales in Auslandsvertretungen informiert das Auswärtige Amt. Wir von Workwide unterstützen seit Jahren Auswanderungswillige und solche, die den großen Schritt bereits gewagt haben. Neben unserer Jobbörse für deutschsprachige Jobs im Ausland, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, unsere Leser auch in allen anderen professionellen Fragen und gesetzlichen sowie organisatorischen Fragen zu unterstützen.