Erbrecht für Deutsche im Ausland
Wie verhält es sich mit dem Erbrecht, wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert hat? Welche Auswirkungen hat der Umzug und ist das deutsche Testament noch rechtsgültig, wenn man nicht mehr in Deutschland lebt? Diese und weitere Fragen müssen sich viele Auswanderer zwangsläufig stellen.
Jedes Jahr zieht es Tausende deutsche Staatsbürger ins Ausland, um dort noch einmal neu anzufangen. Wesentliche Gründe, dem Heimatland den Rücken zu kehren, können Unzufriedenheit mit dem Leben in Deutschland, finanzielle Aspekte oder der Wunsch nach neuen Berufs- und Lebenserfahrungen sein. Im Ausland zu leben, kann eine wunderbare Erfahrung, eine Herausforderung und eine tolle Chance für eine bessere Zukunft sein. Aber es gibt nunmal auch einige bürokratische Fragen, die im Ausland aufkommen. Hier erfährst mehr über das Erbrecht wenn du im Ausland wohnst.
Neues Erbrecht
Seit dem 17. August 2015 gibt es eine neue EU-Erbrechtsverordnung. Seitdem gilt für Deutsche, die im Ausland wohnen, nicht mehr das deutsche Erbrecht, sondern sie werden nach dem Recht des jeweiligen Landes beerbt, in welchem sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Es ist nicht mehr von Belang, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat. Ein Deutscher, der seinen Lebensabend beispielsweise an der Costa Blanca verbringt, wird nunmehr nach spanischem Recht beerbt, und ein Deutscher, der sich für ein Leben an der Côte d’Azur entschieden hat, für den gilt folglich das französische Erbrecht. Einzige Ausnahme in der neuen EU-Erbrechtsverordnung bilden Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland.
Wen betrifft die neue EU-Erbrechtsverordnung?
Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft alle, die dauerhaft in einem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wie zum Beispiel Personen im Ruhestand, die ihren Lebensabend hauptsächlich im Ausland verbringen, oder Personen, die in einem ausländischen Pflegeheim leben. Auch Leute, die aus beruflichen Gründen für einige Zeit im Ausland wohnen, können von der neuen Regelung betroffen sein. Wer im Ausland lebt und vererben möchte, muss aufpassen.
Wer jedoch als Deutscher nur ein paar Mal im Jahr im eigenen Ferienhaus im Ausland Urlaub macht und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, der vererbt weiterhin nach deutschem Recht. Ausländische Rechtsordnungen können sich, je nach Land, erheblich vom deutschen Erbrecht unterscheiden. Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, ist es wichtig, sich rechtzeitig zu informieren. Hierbei ist es ratsam, sich an einen Notar zu wenden. Eine notarielle Beratung ist auch empfehlenswert, wenn bereits ein Testament besteht und geprüft werden soll, inwiefern dieses geändert werden muss.
Nützliche Informationen über das Erbrecht der Mitgliedsstaaten liefert auch die Webseite Successions-Europe des Rats der Notariate der Europäischen Union.
Rechtswahl
Wer sichergehen möchte, dass nach dem Tod das Erbrecht des Landes angewendet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sollte eine entsprechende Rechtswahl treffen. Erfolgen muss diese in Form einer Verfügung von Todes wegen und sollte bestenfalls gemeinsam mit dem Testament oder dem Erbvertrag vorgenommen werden. Wer seinen Nachlass nach den eigenen Wünschen vererben möchte, der benötigt in jedem Fall eine durchdachte Nachlassplanung und sollte sich daher ausführlich beraten lassen.
Nicht-EU-Länder
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt auch, wenn der Erbfall Nicht-EU-Länder betrifft. Vor Gerichten gilt das Recht des Landes, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in Kanada, Australien oder Argentinien, wenden die deutschen Gerichte für sein Vermögen kanadisches, australisches oder argentinisches Erbrecht an.
Erb- und Pflichtteilsverzicht
Ein Umzug ins Ausland kann große Veränderungen hinsichtlich der geplanten Nachfolge mit sich bringen. Ein nach deutschem Recht geplanter Erb- und Pflichtteilsverzicht kann nach ausländischem Erbrecht ungültig sein. Nach spanischem Recht zum Beispiel ist der Pflichtteilsberechtigte ein Zwangserbe und ihm ist nicht gestattet, auf seinen Pflichtteil zu verzichten.
Auswirkungen von Testamenten auf Ehegatten und Kinder
Gemeinschaftliche Ehegattentestamente, welche vor einem deutschen Notar geschlossen wurden, sind in anderen europäischen Rechtsordnungen meist unzulässig. Grundlegende Unterschiede im Pflichtteilsrecht der EU-Länder können ursprünglich rechtsgültige Testamentsregelungen ins Leere laufen lassen. In Frankreich findet zum Beispiel weder der Erbvertrag noch das gemeinschaftliche Testament Anwendung. Es ist in Frankreich sowie in Spanien durchaus möglich, dass ein Erbe komplett den Kindern zufällt und dem Ehegatte lediglich ein Nutzungsrecht an der zuletzt gemeinsam bewohnten Immobilie zusteht. In Schweden hingegen ist der Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Alleinerbe und die Kinder gehen leer aus.
Wir hoffen wir konnten dir deine Fragen zum Erbrecht im Ausland ein wenig helfen. Wir raten dir bei konkreten Fragen zu steuerlichen Themen, immer den Kontakt zu den lokalen Steuerbehörden oder einem Anwalt in deiner Nähe aufzunehmen.