Steuerrecht: Wann müssen Nebenverdienste versteuert werden?

Etwa vier Millionen Deutsche gehen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit einem Zweitjob oder einer Nebentätigkeit nach. Vor allem Schüler und Studenten sind in der statistischen Erhebung prominent vertreten, aber auch Berufstätige verdienen sich nebenbei etwas dazu. Allerdings ist das hiesige System so aufgebaut, dass der Staat oftmals an solchen Nebeneinkünften mitverdient. Doch welche Verdienste müssen versteuert werden und welche Tätigkeiten bleiben steuerfrei?

Münzen und Geldscheine in Großaufnahme Einkünfte müssen in Deutschland ab einem bestimmten Punkt versteuert werden. 

  Verdienste durch Nebentätigkeiten müssen in Deutschland per Gesetz transparent kommuniziert werden. Dabei hängt es vom Nebenjob und dem dadurch erzielten Verdienst ab, ob Steuern gezahlt werden müssen. Das steuerrechtliche System unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht, welche Personengruppe sich neben der hauptberuflichen Tätigkeit finanziell etwas dazuverdient. Studenten, Schüler oder auch Politiker werden gleichermaßen auf ihren Nebenverdienst überprüft und je nach Verdienst steuerrechtlich belangt. Soweit sieht jedenfalls die Theorie aus. Die Situation um die Nebeneinkünfte der Politiker nimmt hier eine gesonderte Rolle ein, da erst seit dem Jahr 2007 eine Stufenregelung vorherrscht. Diese beherbergte zu Anfang eine Obergrenze von 7.000 Euro. Erst nach der Debatte um den ehemaligen SPD-Politiker Peer Steinbrück wurden die Stufen erweitert und reichen heute bis 250.000 Euro. Allerdings greift das Steuersystem in diesem Bereich noch nicht so umfänglich wie es eigentlich sollte.

Nebenjob im Steuerrecht

Die gesetzliche Grundlage für das deutsche Steuerrecht besagt, dass ein Nebenjob auf prinzipieller Basis stets steuerpflichtig ist. In der Praxis geht die Besteuerung des Lohn – auch Arbeitsentgelt genannt – auf zweierlei Arten vonstatten. Auf der einen Seite ist es möglich, dass die Lohnsteuer pauschal erhoben wird. Die andere Seite ermöglicht eine Besteuerung, die sich an den Finanzamt vorliegenden Lohnsteuermerkmalen orientiert. In der Regel kommt die pauschale Lohnsteuer zum Einsatz, die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit oder einem Zweitjob mit zwei Prozent besteuert. Diese Handhabung kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der Verdienst der Nebenbeschäftigung die goldene Grenze von 450 Euro nicht überschreitet.  

Steuerfrei bis 450 Euro

Wer einen Nebenjob ausübt und ein durchschnittliches Monatsgehalt von 450 Euro bzw. Jahresgehalt von 5.400 Euro bezieht, gilt in der Regel als steuerfrei. In solch einem Szenario ist der eigene Arbeitgeber im Normalfall dazu verpflichtet, eine sogenannte Pauschalsteuer abzuführen. Da man in dieser Bereich der Berufsausübung in die Kategorie Minijobber fällt, muss die Tätigkeit und die damit verbundenen Einnahmen nicht in der eigenen Steuererklärung erwähnt werden. Sollte jedoch auf der anderen Seite der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuererhebung nicht geltend machen, erhält man als Minijobber eine Lohnsteuerbescheinigung. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass man sich in Eigenregie um die Versteuerung kümmern muss. Das Prozedere verläuft dabei ähnlich wie bei den Haupteinkünften. Der große Unterschied ist jedoch, dass der Nebenjob nach der kostspieligeren Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wird. Dadurch bleibt weniger Netto vom Brutto übrig.  

Steuerfreier Minijob

Abseits der Entgeltgrenze von 450 Euro gibt es noch andere Möglichkeiten, wie eine Nebentätigkeit steuerfrei bleibt. Das gängige Modell, dass Minijobs als Nebenjobs ausgeübt werden, bleibt dabei die Grundvoraussetzung. Steuerrechtlich sorgen einige Komponenten dafür, dass ganz legal die Obergrenze von 450 Euro steuerfrei überschritten werden darf. Die Rede ist unter anderem von der sogenannten Übungsleiterpauschale, die einen steuerfreien Zusatzverdienst von bis zu 2.400 Euro im Jahr ermöglicht. Der Staat verlangt für die Inanspruchnahme dieser Regelung jedoch eine Voraussetzung. Diese sieht eine gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer gemeinnützigen Organisation vor. In der Praxis könnte das ein Minijob an einer Schule oder in einem Sportverein sein. Generell legt diese gesetzliche Reglementierung den Fokus auf einen Nebenjob im pädagogischen, betreuenden oder künstlerischen Bereich. Eine weitere Möglichkeit stellt die Ehrenamtspauschale dar, die bei 720 Euro im Jahr liegt. Auch Nebenverdienste aus einer selbstständigen Arbeit sind laut Gesetz steuerfrei. Hier liegt die Freigrenze jedoch bei 410 Euro pro Jahr.  

Überschreitung der Verdienstgrenze

Bleibt der Verdienst aus einer Nebentätigkeit im Monat unter 450 Euro und im Jahr unter 5.400 Euro, müssen Minijobber keine Steuern von ihrem Lohn zahlen. Wird die Entgeltgrenze doch überschritten, spielen einige Aspekte eine Rolle, wie steuerrechtlich mit der Situation verfahren wird. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage, ob die Überschreitung der Grenze regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt. Geschieht letzteres Szenario, darf die Grenzüberschreitung bis zu drei Mal in einem Zeitraum von zwölf Monaten vonstattengehen. Ansonsten verliert die Tätigkeit ihren Status als Minijob. In solchen Ausnahefällen darf der Verdient über das Jahr hinweg auch weit mehr als 5.400 Euro betragen. Sollte jedoch mit dem Nebenjob in aller Regelmäßigkeit mehr als 450 Euro im Monat verdient werden, wird der vermeintliche Minijob zu einer vollwertigen Stelle, die dadurch auch sozialversicherungspflichtig wird. Diese Regelung greift ab dem Monat, an dem man als Arbeitnehmer realisiert, dass der Minijob aufgrund des höheren Einkommens mehr als 5.400 Euro im Jahr einbringt.

Erstellungsdatum 14.05.2020
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